Besondere und zusätzliche Mietbedingungen für die Vermietung von Krantechnik („Kran AMB“) der klickrent GmbH ("klickrent"),

Elsenstraße 106, 12435 Berlin

Die klickrent GmbH (nachfolgend „klickrent“ genannt) betreibt unter www.klickrent.de eine Internetplattform (nachfolgend „klickrent“ genannt), auf der klickrent Klein- und Großmaschinen, Werkzeuge und Baustellenbedarf (gemeinsam im Folgenden „Mietsachen“) zur Miete anbietet.

klickrent bietet gewerblichen Nutzern Mietsachen sowie ergänzende und exklusive Leistungen an und tritt direkt als Anbieter auf. Hierfür mietet klickrent Mietsachen bei Dritten (nachfolgend „Hauptvermieter“ genannt) an und vermietet diese anschließend in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an den Nutzer von klickrent (nachfolgend „Mieter“ genannt). Der Mietvertrag kommt zwischen dem Nutzer und klickrent zustande. Die von klickrent angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. §14 BGB. Verbrauchern i.S.d. §13 BGB wird dieser Service nicht angeboten.

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich; Bedingungen des Mieters; Unternehmer; gesetzliche Vorschriften

1.1 Die Vermietung von Krantechnik erfolgt ausschließlich auf Grund der allgemeinen Mietbedingungen („AMB“) und dieser besonderen Geschäftsbedingungen („Kran AMB“). Die jeweils aktuelle Fassung der AMB steht auf der Homepage der klickrent und klickrent (www.klickrent.de) zum Download bereit und wird dem Mieter auf Verlangen übermittelt.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung zwischen klickrent und dem Mieter gelten ausschließlich diese AMB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn klickrent die Leistung an den Mieter in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Soweit einzelne der nachfolgenden Regelungen ihrem Wortlaut nach nur für Mieter gelten, die Unternehmer (§14 BGB) sind, gelten diese Regelungen auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.4 Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sie durch den Vertrag oder durch diese AMB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln der Mietsache.

1.5. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

Leistungstyp 1 – Krangestellung

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen mit oder ohne Bedienungspersonal an den Besteller zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

Leistungstyp 2 – Kranarbeit

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Lieferanten nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

1.6 Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die Montagebedingungen der Bundesfachgruppe für Schwertransporte und Kranarbeiten unter: https://www.bsk-ffm.de/fuer-mitglieder/agb-satzung.html Montagebedingungen in jeweils neuester Fassung.

2. Angebote; Liefer- und Übergabetermine; Leistungshindernisse; Verzug der klickrent; Begrenzung der Haftung für Verzugsschäden

2.1 Ist der Mieter Unternehmer, sind Angebote der klickrent freibleibend. Sie stellen in diesem Fall eine Aufforderung an den Mieter dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben.

2.2 Soweit im Vertrag ein "voraussichtlicher" Liefer- oder Übergabetermin vereinbart ist, kennzeichnet dies weder den Mietbeginn noch einen bestimmten Leistungszeitpunkt der klickrent. Es handelt sich dabei um unverbindliche Angaben. Absolute oder relative Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

2.3 Ist klickrent aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Übergabe der Mietsache gehindert, verschiebt sich der Mietbeginn bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. klickrent wird den Mieter über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

2.4 Gerät klickrent mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, berechtigt dies den Mieter nur dann zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages, wenn er klickrent zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt hat.

2.5 Die Haftung der klickrent für Verzugsschäden richtet sich nach Teil I, Ziffer 10 dieser AMB. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Haftung der klickrent für Verzugsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit der klickrent für jeden Tag des Verzuges auf die Höhe der pro Arbeitstag vereinbarten Miete begrenzt. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung der klickrent in den in Teil I, Ziffer 10.5 genannten Fällen.

3. Besondere Bedingungen für Kranleistungen, Transporte und Grobmontagen; Mietbeginn; Übergabe; Annahmeverzug des Mieters; Untersuchungs- und Anzeigepflicht; Austausch der Mietsache; Werbung; Besichtigung der Mietsache

3.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe am Sitz des Hauptvermieters (Erfüllungsort).

3.2 klickrent ist berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern, wenn der Mieter eine gegebenenfalls vereinbarte Kaution nicht gestellt hat. Das Recht der klickrent zur außerordentlichen Kündigung gemäß Teil I, Ziffer 8.4 Satz 2 dieser AMB bleibt unberührt.

3.3 Der Mieter hat für den ungehinderten Zugang zur Abladestelle und die sachgerechte Abladung zu sorgen. Die Kosten für Verladung, Abladung und Transport trägt der Mieter. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben.

3.4 Ist der Mieter Unternehmer, trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache im Rahmen des Transports. Die Gefahr geht in diesem Fall mit Übergabe der Mietsache an die Transportperson auf den Mieter über. Das Gleiche gilt für die Gefahr einer Lieferverzögerung, sofern diese nicht auf einem Verschulden der klickrent beruht. Eine Transportversicherung schließt klickrent nur auf Anweisung und Kosten des Mieters ab.

3.5 Holt der Mieter die Mietsache am vereinbarten Übergabetermin nicht ab oder nimmt der Mieter die ihm angebotene Mietsache nicht an, ist klickrent berechtigt, die Miete ab dem vereinbarten Übergabetermin zu verlangen. klickrent ist zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn sie dem Mieter zuvor eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme der Mietsache gesetzt hat.

3.6 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und klickrent erkennbare Mängel oder fehlendes Zubehör unverzüglich anzuzeigen. Ist der Mieter Unternehmer, hat er im Fall der Verletzung dieser Pflichten wegen des betreffenden Mangels keine Ansprüche gegen klickrent.

3.7 klickrent ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Sache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern die andere Sache dem vereinbarten Mietzweck genügt und der Austausch dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen von klickrent auch im Übrigen zumutbar ist.

3.8 klickrent ist berechtigt, an der Mietsache Werbung für eigene Zwecke und/oder Dritte anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, sofern dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

3.9 klickrent oder der Hauptvermieter dürfen die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten oder Sachverständigen untersuchen lassen.

3.10 Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sind von den Parteien zu protokollieren.

3.11 Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II., IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge wer- den ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

3.12 Der Mieter ist verpflichtet, erforderliche behördliche Genehmigungen und verkehrsrechtliche Anordnungen für die Aufstellung der Mietsachen im öffentlichen Straßenraum im eigenen Namen einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Anträge bzw. Berechnungen und Verkehrszeichenpläne von klickrent erstellt werden. Soweit klickrent ausnahmsweise als Antragsteller auftritt, handelt sie als Stellvertreter des Mieters. Die Verantwortlichkeit des Mieters im Sinne der StVO (Straßenverkehrsordnung) und der ZTV-SA 97 geht dadurch nicht auf klickrent über.

3.13 Folgend genannte Maßnahmen müssen vor Bereitstellung der Mietsache durch klickrent durch den Mieter vorbereitet und klickrent gegenüber nachgewiesen werden. Klickrent haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die sich aus einer nicht sorgfältig durchgeführten Vorbereitung resultieren.

  • Bestimmung der Kranparameter (Al, HH, Traglast, Fundamentierung) und Standortbestimmung Turmkran
  • Fundamentierung des Kranes, Untergrund und Fundamente vorbereiten gemäß Eckkrafttabelle mit statischem Nachweis
  • Sicherstellung der Standsicherheit des Krans
  • Erdung des Kranes zur Absicherung von Überspannungen wie Blitzschlag
  • Baustromanschluss unmittelbar neben dem Kranstandort entsprechend Elektrodatenblatt
  • Gestellung eines separat abgesicherten Krananschlussschrankes
  • Höhenangabe für Bäume, Gelände etc. im Schwenkbereich des Kranes
  • Beibringung sämtlicher Genehmigungen für die Aufstellung des Kranes (Tiefbauamt, Flugsicherung, DB-Gleise)
  • Verkehrsleitende Maßnahmen bei Notwendigkeit
  • Statische Berechnungen bzw. statische Angaben / Lastaufnahme zur Aufstellung des TDK gehen zulasten des Auftraggebers.
  • bei unten Drehern: Geländeniveau für Kranstellplatz: ± 0,0 ist zu gewährleisten
  • die Aufstellfläche für unten Dreher (LH 28 K- 71 K) beträgt 6,0 m × 11,0 m

Die bauseitigen Leistungen sind durch den Mieter einen Tag vor Montage des Turmkrans zu erbringen. Bei Defiziten ist klickrent bis 10:00 Uhr am Vortag der Montage per E-Mail und telefonisch zu informieren.

3.14 Folgend genannte Maßnahmen müssen vor Montage / Demontage der Mietsache durch klickrent durch den Mieter vorbereitet werden. Klickrent haftet ausdrücklich nicht für Schäden die sich aus einer nicht sorgfältig durchgeführten Vorbereitung resultieren. Bei Kosten durch Verzögerungen die durch den Mieter zu vertreten sind behält sich klickrent vor diese dem Mieter mit einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung zustellen.

  • Bau- und Montagefreiheit (keine Behinderung durch andere Arbeiten)
  • Befähigter, ausgebildeter und deutschsprechender Kranfahrer als Ansprechpartner und Hilfskraft zur Einweisung
  • Standfläche ADK und Zufahrt befestigen für 12 t Achslast
  • Gewährleistung ungehinderter An- und Abfahrt
  • Absperrung des Montagebereiches gegen unbefugtes Betreten und Befahren
  • Autokrangestellung für schwierige Montage- und Demontagebedingungen bei unten drehenden Kranen bei Bedarf

3.15 Nach gemeinsamer Festlegung des Montage- / Demontagetermins sind mindestens 1 Arbeitstag bei unten drehenden bzw. 2 Arbeitstage bei oben drehenden Kranen für Antransport / Montage bzw. Demontage / Abtransport einzuplanen.

3.16 Der Mieter benennt klickrent den Kranführer. Es steht in der Verantwortung des Mieters, für das ausgebildete und geeignete Fachpersonal Sorge zu tragen. Schäden, die aus unsachgemäßer Kranhandhabung resultieren, gehen zulasten des Mieters. Der Kranfahrer ist verpflichtet, ein Krankontrollbuch zu führen, das vom klickrent zur Verfügung gestellt wird. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und wurden eventuelle Mängel nicht in das Krankontrollbuch eingetragen, geht ein möglicher Serviceeinsatz 100 % zulasten des Mieters. Der Kranführer kann durch den klickrent auch persönlich haftbar gemacht werden. Wenn die Einweisung des Kranführers in die Bedienung des Krans nicht am Montagetag erfolgt, ist diese kostenpflichtig.

3.17 Der Turmdrehkran wird betriebs- und einsatzbereit mit einer sachkundigen Prüfung und gültigem TÜV an den Mieter übergeben. Es sind die Betriebsvorschriften der Berufsgenossenschaft BGV D6 einzuhalten. Diese werden dem Mieter mit der Kran Dokumentation übergeben und sind vollständig zum Mietende an den klickrent zurückzugeben. Bei Verlust werden Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt. Der klickrent ist berechtigt, sein Firmenlogo am Turmkran werbewirksam anzubringen.

3.18 Kann aus witterungsbedingten oder durch klickrent nicht verschuldeten Gründen die Montage / Demontage nicht durchgeführt werden, so sind mögliche Mehrkosten (Transportfahrzeuge, ADK, Monteure) durch den Mieter zu tragen. Bei Montage / Demontage von unten drehenden Kranen berechnen wir für zusätzliche Wartezeiten von LKW mit Ladekran & Monteur 150,00 € / Std.

4. Erhaltung der Mietsache; Benachrichtigungspflicht des Mieters; Kosten für die Erhaltung der Mietsache; Nutzungsverbot bei Mängeln oder Schäden; Selbstvornahme

4.1 Maßnahmen der Instandhaltung (Beseitigung von durch Abnutzung, Alterung und Witterungs-einwirkungen entstehenden Mängeln) und Instandsetzung (Reparatur und Wiederbeschaffung) der Mietsache dürfen nur durch klickrent, den Hauptvermieter oder deren Beauftragte durchgeführt werden. Mit Ausnahme der unter nachfolgend Ziffer 5.1 (4) genannten Maßnahmen gilt dies auch für die Wartung (vorbeugende Maßnahmen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit) der Mietsache. 

 4.2 Der Mieter hat klickrent unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sich Mängel oder Schäden der Mietsache zeigen oder (z.B. anhand von Betriebsanleitungen oder Kontrollanzeigen) erkennbar wird, dass Wartungsmaßnahmen erforderlich sind. Der Mieter hat klickrent Gelegenheit zu geben, die jeweiligen Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Wartungsmaßnahmen rechtzeitig durchzuführen.

 4.3 Ist der Mieter Unternehmer, trägt er die Kosten für die Wartung der Mietsache. Das Gleiche gilt für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, soweit es um die Beseitigung von Mängeln oder Schäden geht, die durch seinen Mietgebrauch verursacht werden oder seiner Risikosphäre zuzurechnen sind. Der Mieter ist in diesen Fällen während der Dauer der Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wartungsmaßnahmen nicht von der Mietzahlungspflicht befreit.

4.4 In jedem Fall trägt der Mieter die Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung, wenn er schuldhaft einen Mangel oder Schaden der Mietsache verursacht. Der Mieter ist in diesem Fall auch dann zur Mietzahlung verpflichtet, wenn er die Mietsache wegen des Mangels oder Schadens bzw. während der Reparatur nicht nutzen kann. Die Beweislast für fehlendes Verschulden trägt der Mieter.

 4.5 Der Mieter trägt zudem die Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung, die darauf beruhen, dass er klickrent Mängel oder Schäden der Mietsache nicht rechtzeitig angezeigt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter klickrent nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass Wartungsmaßnahmen erforderlich sind, obwohl dies für ihn erkennbar war. Der Mieter wird in diesen Fällen auch dann nicht von seiner Mietzahlungspflicht frei, wenn er die Mietsache wegen des Mangels oder Schadens bzw. während der Reparatur nicht nutzen kann. Die Regelungen in dieser Ziffer 4.5 gelten nicht, wenn klickrent den Mangel oder Schaden verschuldet hat.

4.6 Solange die Mietsache Mängel oder Schäden aufweist oder sich nicht in betriebssicherem Zustand befindet, darf die Mietsache weder vom Mieter noch von Dritten benutzt werden.

4.7 Der Mieter ist nur mit vorheriger Zustimmung der klickrent in Textform berechtigt, etwaige Mängel selbst zu beheben oder beheben zu lassen. klickrent trägt die Kosten in diesem Fall nur in der Höhe, in der sie für die Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren.

5. Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache; Obhuts- und Schutzpflichten des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet,

(1) die Mietsache nur bestimmungsgemäß und ihrem üblichen Verwendungszweck entsprechend einzusetzen, sie sachgerecht zu behandeln und sorgfältig aufzubewahren;

(2) alle Nutzungs- und Bedienvorschriften zu beachten und zu erfüllen sowie die Mietsache vor jeder Überbeanspruchung zu schützen;

(3) die Mietsache ausreichend mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen;

(4) die nach den Vorgaben der klickrent oder des Herstellers (z.B. in Betriebsanleitungen) regelmäßig erforderlichen Kontroll- und Pflegemaßnahmen durchzuführen;

(5) beim Besitz und Gebrauch der Mietsache alle einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, die Straßenverkehrsregeln und alle sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften betreffend die Mietsache und ihre Nutzung zu beachten;

(6) klickrent den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen;

(7) die Mietsache ohne vorherige Zustimmung der klickrent in Textform nicht ins Ausland zu verbringen und nicht weiter als 50 km von dem vereinbarten Einsatzort zu entfernen;

(8) ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Mietsache gegen Witterungseinflüsse, Feuer und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte, zu treffen. Der Mieter hat insoweit gegebenenfalls die von klickrent vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und Gerätekomponenten zu beachten und zu ergreifen.

5.2 Soweit für den Einsatz oder Betrieb der Mietsache durch den Mieter behördliche Genehmigungen oder Anordnungen erforderlich sind, hat der Mieter diese auf eigene Kosten einzuholen.

5.3 Der Mieter bzw. das von ihm eingesetzte Personal muss berechtigt, fachlich befähigt sowie körperlich in der Lage sein, die Mietsache ordnungsgemäß zu nutzen und zu bedienen. Die Verantwortung für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Mieter.

5.4 Der Mieter darf die Mietsache ohne vorherige Zustimmung der klickrent in Textform weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben oder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen. Bei Zugriffen Dritter auf die Mietsache (z.B. Pfändungen) hat der Mieter den Dritten auf das Eigentum der klickrent hinzuweisen und klickrent unverzüglich zu benachrichtigen.

5.5 Die an der Mietsache angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (z.B. Eigentumshinweise, Herkunftsbezeichnungen, Serien- und Gerätenummern) dürfen weder entfernt oder beschädigt noch abgedeckt oder unkenntlich gemacht werden.

5.6 Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch klickrent zugelassene Werbung Dritter an der Mietsache anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.

5.7 Die Mietsache darf vom Mieter oder Dritten nicht verändert, geöffnet oder repariert werden. Insbesondere dürfen keine An- oder Einbauten vorgenommen werden.

5.8 Die Obhuts- und Schutzpflichten des Mieters im Hinblick auf die Mietsache enden erst, wenn die Mietsache vollständig an klickrent oder den Hauptvermieter zurückgegeben wurde.

6. Berechnung und Zahlung der Miete; mietfreie Zeiten; zusätzliche Kosten und Leistungen; Sicherungsabtretung; Verzug des Mieters; Verwertung der Kaution; Umsatzsteuer

6.1 Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Der Tag der Übergabe gilt als voller Miettag. Verweigert klickrent zu Recht die Übergabe wegen nicht gestellter Kaution (vgl. vorstehend Ziffer 3.2), ist der Mieter trotzdem zur Zahlung der Miete ab dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Übergabe bei rechtzeitiger Stellung der Kaution hätte stattfinden können.

6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Miete im Voraus ohne Abzug zahlbar.

6.3 Sondervereinbarungen über die Miete verlieren bei Unterschreitung der vereinbarten Mindestmietzeit ihre Gültigkeit.

6.4 Der vereinbarten Miete liegt die Annahme zugrunde, dass die Mietsache pro Arbeitstag maximal 8 Stunden und wöchentlich maximal an 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen genutzt wird. Wird die Mietsache mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag genutzt, hat der Mieter klickrent dies anzuzeigen. Das Gleiche gilt für eine zusätzliche Nutzung am Wochenende oder an Feiertagen. klickrent ist berechtigt, für jeden Arbeitstag, an dem die Mietsache mehr als 8 Stunden genutzt wird, einen Zuschlag von 50% der pro Arbeitstag vereinbarten Miete zu berechnen. Bei einer zusätzlichen Nutzung am Wochenende oder an Feiertagen ist klickrent berechtigt, diese Tage zusätzlich (wie Arbeitstage) abzurechnen. Verletzt der Mieter seine Anzeigepflicht oder macht er falsche Angaben, ist klickrent berechtigt, für die zusätzliche Nutzungszeit einen Zuschlag von 100% der vereinbarten Miete zu verlangen. Klargestellt wird, dass eine Unterschreitung der in Satz 1 genannten Nutzungszeit nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Miete führt.

6.5 Mietfreie Zeiten, Mietaussätze oder sonstige Befreiungen von der Mietzahlungspflicht (z.B. in Zeiten, in denen der Mieter die Mietsache nicht nutzt) gewährt klickrent nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen oder nachträglich in Textform vereinbart wird. Der Mieter hat hierauf keinen Anspruch.

6.6 Die vereinbarte Miete beinhaltet nicht die Kosten für Hilfs- oder Betriebsstoffe, behördliche Genehmigungen und Anordnungen, Transporte, Hilfsmittel und Personal. Fallen solche Kosten an, können sie dem Mieter von klickrent zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Das Gleiche gilt für Baustelleneinrichtung, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.

6.7 Werden – neben der Überlassung der Mietsache – weitere Leistungen von klickrent erbracht (z.B. Montage/Demontage, Inbetriebnahme oder Einweisung in den Gebrauch der Mietsache), ist klickrent berechtigt, dafür eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis anhand der bei klickrent üblichen Stundensätze. Das Gleiche gilt für Be- und Entladetätigkeiten oder Wartezeiten der klickrent im Rahmen des An- oder Abtransports.

6.8 Wird die Mietsache zur Durchführung von Aufträgen verwendet, die dem Mieter von Dritten erteilt werden, tritt der Mieter klickrent seine Vergütungsansprüche gegen seine Auftraggeber aus diesen Aufträgen bis zur Höhe der klickrent geschuldeten Miete (abzüglich einer etwa geleisteten Kaution) zur Sicherheit ab. klickrent nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen der klickrent hat der Mieter die abgetretenen Ansprüche im Einzelnen nachzuweisen und seinen Auftraggebern die Abtretung anzuzeigen. klickrent ist berechtigt, jederzeit selbst die Auftraggeber von der Abtretung zu benachrichtigen und die abgetretenen Ansprüche einzuziehen. klickrent wird jedoch von diesen Rechten keinen Gebrauch machen, so lange der Mieter seinen Zahlungspflichten nachkommt. Der Mieter darf seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber ohne Zustimmung der klickrent weder an Dritte abtreten oder verpfänden noch mit seinen Auftraggebern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Mieter hat klickrent über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der abgetretenen Ansprüche unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat klickrent alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Er hat zudem die klickrent entstehenden Interventionskosten zu tragen.

6.9 Gerät der Mieter mit dem Ausgleich einer Forderung der klickrent aus dem Vertrag ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Mahnung aus, ist klickrent berechtigt, ihre vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzubehalten. klickrent ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. klickrent ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die nachfolgenden Regelungen in Teil I, Ziffer 9.9 dieser AMB gelten entsprechend.

6.10 Ist im Hinblick auf die Mietsache eine Kaufoption zu Gunsten des Mieters vereinbart, kann der Mieter diese nicht mehr ausüben, wenn er sich mit der Zahlung der Miete 30 Kalendertage oder mehr in Verzug befindet.

6.11 Stellt der Mieter eine Kaution, ist klickrent berechtigt, sich auch während der Mietzeit hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis durch Rückgriff auf die Kaution zu befriedigen. klickrent kann in diesem Fall vom Mieter verlangen, dass er die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag auffüllt.

6.12 Sofern nichts anders vereinbart ist, verstehen sich alle Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7. Mietminderung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Anzeigepflicht; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Abtretung

7.1 Ein Mietminderungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit er sich mit der Zahlung der geschuldeten Miete nicht in Verzug befindet.

7.2 Der Mieter kann gegen Forderungen der klickrent aus dem Vertrag nur aufrechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Auch ein Mietminderungsrecht mittels Abzugs von der geschuldeten Miete kann der Mieter nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ausüben. Das Recht des Mieters, überzahlte Miete einzuklagen, bleibt davon jedoch unberührt.

7.3 Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch der klickrent und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Mieter Unternehmer, ist zudem erforderlich, dass sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.4 Voraussetzung für eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ist in jedem Fall, dass dieser seine Absicht klickrent mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Forderung, gegen die aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll, in Textform angezeigt hat.

7.5 Unberührt bleibt das Recht des Mieters wegen einer mangelhaften oder unvollständigen Leistung der klickrent die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Ist der Mieter Unternehmer, gilt dies nur, sofern sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.6 Eine Abtretung der Ansprüche gegen klickrent ist nur mit vorheriger Zustimmung der klickrent möglich. Die Zustimmung der klickrent bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

8. Mietzeit; Mindestmietzeit; Kündigungsfristen; Kündigung aus wichtigem Grund

8.1 Ein über eine bestimmte Mietzeit geschlossener Vertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag während einer gegebenenfalls vereinbarten Mindestmietzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

8.2 Für die ordentliche Kündigung des Mieters (auch "Freimeldung" genannt) sowie die ordentliche Kündigung der klickrent gelten folgende Kündigungsfristen: Die Kündigung ist zulässig

(1) wenn die Miete pro Tag vereinbart ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

(2) wenn die Miete pro Woche vereinbart ist, an jedem Tag zum Ablauf des übernächsten Tages;

(3) wenn die Miete pro Monat vereinbart ist, an jedem Tag mit einer Frist von zwei Wochen. Das Gleiche gilt, wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist.

8.3 Für die ordentliche Kündigung der Mietverträge über Container gelten die in Teil II Ziffer 4 geregelten Kündigungsfristen.

8.4 klickrent kann das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Mieter trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AMB verstößt, insbesondere

(1) Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt;

(2) die Mietsache unsachgemäß gebraucht oder unter nicht vertragsgemäßen Bedingungen einsetzt;

(3) die Mietsache ohne Zustimmung der klickrent untervermietet oder Dritten überlässt;

(4) durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt, insbesondere fortgesetzten Verstoß gegen seine Pflichten aus vorstehend Ziffer 4. und Ziffer 5.1, die Mietsache gefährdet.

Einer Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe bedarf es nicht in Fällen, in denen eine Abmahnung oder Fristsetzung auch nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.5 klickrent ist berechtigt, das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Mieter mit dem Ausgleich einer Forderung der klickrent ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Verzug gerät. Ein wichtiger Grund, der klickrent berechtigt, das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen besteht auch, wenn der Mieter mit der Stellung einer etwa vereinbarten Kaution ganz oder teilweise in Verzug gerät.

8.6 klickrent ist berechtigt, das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird..

9. Rückgabe der Mietsache; Rücktransport; Undurchführbarkeit der Abholung; Teilabholungen; Fortbestand der Obhuts- und Schutzpflichten; Selbstabholung durch klickrent

9.1 Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart, hat die Rückgabe der Mietsache am Sitz des Hauptvermieters zu erfolgen.

9.2 Der Mieter hat die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses vollständig, gereinigt, vollgetankt, unbeschädigt und betriebsbereit an klickrent zurückzugeben. Verletzt der Mieter diese Pflicht, ist klickrent berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Mieter.

9.3 Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück, ist klickrent berechtigt, für die Zeit, die zur Herstellung dieses Zustands erforderlich ist, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erhaltung der Mietsache (vgl. vorstehend Ziffer 4) nicht eingehalten hat, für die Zeit, die für eine Nachholung der Maßnahmen erforderlich ist. Dem Mieter bleibt dabei der Nachweis vorbehalten, dass klickrent kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht der klickrent, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

9.4 Die Mietzeit endet nach dem Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit, mit der Freimeldung des Kranes. Hierfür ist die Voraussetzung, eine schriftliche Freimeldung mit einem Vorlauf von 10 Werktagen (Montag-Freitag) nötig. Für Bauvorhaben, bei denen eine Straßensperrung durch den Kunden oder durch klickrent beantragt werden muss, endet die Mietzeit, unabhängig von der Freimeldung des Kranes, mit dem durch die Behörde genehmigten Termin für die Straßensperrung. Der Mieter hat die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen sowie für die ungehinderte Zufahrt bzw. den ungehinderten Zugang zur Verladestelle und die sachgerechte Verladung zu sorgen. Die Kosten für Verladung, Abladung und Transport trägt der Mieter. Dazu gehören auch die in vorstehend Ziffer 3.3 Satz 4 genannten Kosten. Rücknahme der Mietsache erfolgt frei Bordsteinkante.

9.5 Ist die Abholung der Mietsache aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Mieters nicht durchführbar (z.B. kein ungehinderter Zugang, fehlende Schlüssel), ist klickrent berechtigt, bis zur erfolgreichen Abholung die vereinbarte Miete weiter zu verlangen. Den Mehraufwand, insbesondere die Kosten einer weiteren An- und Abfahrt, trägt der Mieter, es sei denn, er hat die vorgenannten Umstände nicht zu vertreten. Die Beweislast hierfür trägt der Mieter.

9.6 Ist die Abholung der Mietsache aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Mieters nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann klickrent die Abholung oder Annahme der Mietsache verweigern. Die Regelungen in vorstehend Ziffer 9.5 gelten in diesem Fall entsprechend.

9.7 Beauftragt der Mieter klickrent mit Teilabholungen, hat er den Mehraufwand, insbesondere die Kosten für die mehrfache An-und Abfahrt zu tragen.

9.8 Wird die Mietsache am vereinbarten Abholtermin nicht abgeholt, befreit dies den Mieter nicht von seinen Obhuts- und Schutzpflichten im Hinblick auf die Mietsache. Der Mieter hat klickrent in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen und einen neuen Abholtermin mit klickrent abzustimmen.

9.9 klickrent ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn klickrent die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch klickrent

10.1 Ansprüche des Mieters gegen klickrent auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in dem in dieser Ziffer 10. geregelten Umfang und unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen; im Übrigen ist die Haftung der klickrent auf Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der klickrent als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der klickrent, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet klickrent nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer, haftet klickrent für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der klickrent sind) jedoch nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten gemäß nachfolgend Ziffer 10.3 Satz 2 verletzt werden.

10.3 Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet klickrent nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.4 Die Haftung der klickrent ist auch dann auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt, wenn der Mieter Unternehmer ist und klickrent gemäß vorstehend Ziffer 10.2 für ein Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der klickrent sind) haftet.

10.5 Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in vorstehend Ziffer 10.1 bis 10.4 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

(1) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

(2)Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz;

(3)Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel;

(4)sonstige Ansprüche, soweit die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

10.6 Für ein geringeres Verschulden als Fahrlässigkeit (z.B. Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haftet klickrent nicht. Sofern eine Haftung in diesen Fällen ausnahmsweise besteht, ist sie ebenfalls auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.7 Eine verschuldensunabhängige Haftung der klickrent für Schäden des Mieters wegen anfänglicher Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.

10.8 Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der klickrent.

10.9 klickrent haftet nicht für Schäden, die auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen von technischem Personal der klickrent beaufsichtigt oder angewiesen werden.

11. Betriebsgefahr; Ansprüche Dritter; Haftpflichtversicherungsschutz; Pflichten des Mieters im Schadensfall; grobe Fahrlässigkeit des Mieter

11.1 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.

11.2 Soweit Dritte berechtigte Ersatzansprüche wegen vom Mieter zu vertretender Schäden gegen klickrent geltend machen, hat der Mieter klickrent unverzüglich freizustellen.

11.3 Haftpflichtversicherungsschutz im Hinblick auf die Mietsache besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.

11.4 Im Schadensfall (Beschädigung oder Verlust der Mietsache) ist der Mieter verpflichtet, klickrent unverzüglich über Zeitpunkt, Ursache, Hergang und die Beteiligten des Schadensereignisses sowie den Umfang des Schadens zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder sonstigen Straftaten gegen das Eigentum hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten; hierüber ist klickrent ein Nachweis vorzulegen. Das Gleiche gilt bei Verkehrsunfällen.

11.5 Der Mieter handelt grob fahrlässig, wenn er es unterlässt, am jeweiligen Stand- oder Einsatzort der Mietsache geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache vor Diebstahl oder Abhandenkommen zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen Beschädigungen der Mietsache durch Dritte trifft.

12. Haftungsbegrenzung für unvorhergesehene Sachschäden; Eigenanteil; Abbrucharbeiten; Ausschluss der Haftungsbegrenzung; Kündigung;

12.1 Die Haftung des Mieters für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen der Mietsache (Sachschäden) ist auf den in Ziffer 12.2 genannten Eigenanteil begrenzt, wenn dies im Vertrag zwischen dem Mieter und klickrent vereinbart wird. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, zusätzlich zur Miete Haftungsbegrenzungskosten an klickrent in der im Vertrag vereinbarten Höhe zu bezahlen. Unvorhergesehen sind dabei nur solche Sachschäden, die auch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar waren, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Eingeschlossen ist auch das Diebstahlrisiko.

12.2 In dem in Ziffer 12.1 genannten Fall ist die Haftung des Mieters für einen durch ihn (mit-) verursachten und unter die dortige Regelung fallenden Schaden – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Ziffer 12.3 bis 12.8 – auf einen Eigenanteil, der vom Neuwert der Mietsache abhängt, begrenzt ("Haftungsbegrenzung"). Dieser Eigenanteil beträgt (je Gerät bzw. Container):

(1) Gruppe A: Neuwert von 150.000 € und höher: 5.250,00 €

(2) Gruppe B: Neuwert von 75.000 € bis unter 150.000 €: 4.000,00 €

(3) Gruppe C: Neuwert von 10.000 € bis unter 75.000 €: 2.750,00 €

(4) Gruppe D: Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €: 1.000,00 €

(5) Gruppe E: Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €: 500,00 €

(6) Gruppe F: Neuwert unter 2.500 €: 250,00 €

Der Eigenanteil fällt je Schadensfall im versicherungsrechtlichen Sinne an. Liegen mehrere Schäden im versicherungsrechtlichen Sinne vor, fällt der Eigenanteil deshalb mehrmals an.

12.3 Wird die Mietsache für Abbrucharbeiten eingesetzt, verdoppelt sich die Höhe des in Ziffer

12.2 jeweils genannten Eigenanteils. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern. Das Gleiche gilt für Einsätze von Maschinen mit Standardausrüstung (Löffel oder Greifer), wenn diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden.

12.4 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden; dafür haftet der Mieter unbegrenzt. Für grob fahrlässig verursachte Schäden erhöht sich der Eigenanteil des Mieters in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Erhöhung besteht mindestens in der Verdoppelung des in Ziffer 12.2 jeweils genannten Eigenanteils. Dem Mieter bleibt dabei der Nachweis vorbehalten, dass dies der Schwere seines Verschuldens nicht entspricht.

12.5 Die Haftungsbegrenzung entfällt zudem in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung für die Mietsache abgeschlossen hätte, die die in Ziffer 12.1 genannten Schäden abdeckt. Für fahrbare und transportable Geräte gilt die Haftungsbegrenzung deshalb nicht, soweit der Versicherer nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten in ihrer jeweils gültigen Fassung leistungsfrei wäre. 

Unbeschadet der vorstehenden Regelungen gilt die Haftungsbegrenzung insbesondere nicht für

(1) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

(2) Schäden durch betriebsbedingte normale Abnutzung;

(3) beschädigte oder zerstörte Reifen;

(4) Schäden an Teilen, die während der Lebensdauer der Mietsache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;

(5) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;

(6) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.

12.6 Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Mitwirkungspflichten gemäß vorstehend Ziffer 11.4 nicht nachkommt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflichten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens ursächlich ist und insoweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.

12.7 Nicht von der Haftungsbegrenzung erfasst ist das Risiko einer Unterschlagung. Der Mieter haftet insbesondere unbegrenzt, wenn er die Mietsache unbefugt untervermietet oder an Dritte weitergegeben hat.

12.8 Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts mit der Zahlung der Miete oder der Haftungsbegrenzungskosten in Verzug, kann er sich auf die Haftungsbegrenzung nicht berufen.

12.9 Nach Eintritt eines Schadensfalles kann die Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung durch klickrent gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Mieter wirksam.

12.10 Eine über Ziffer 12.2 hinausgehende Haftungsbegrenzung kommt nur in Betracht, wenn dies im Mietvertrag (gegen Zahlung eines weiteren Aufpreises) schriftlich vereinbart ist.

12.11 Die Haftung des Mieters für andere als die in Ziffer 12.1 genannten Schäden bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

13. Verjährung der Ersatzansprüche der klickrent sowie der Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz und Gestattung der Wegnahme; Verjährungshemmung

13.1 Ersatzansprüche der klickrent wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem klickrent die Mietsache zurückerhält. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in einem Jahr nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

13.2 Teilt der Mieter klickrent eine Änderung seiner Anschrift nicht mit und kann klickrent die neue Anschrift auch nicht anhand des Handelsregisters oder durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder Gewerberegister ermitteln, ist die Verjährung von Ersatzansprüchen der klickrent für den Zeitraum, in dem klickrent die Anschrift des Mieters nicht ermitteln kann, gehemmt (d.h. dieser Zeitraum wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet). Die Dauer der Hemmung beträgt jedoch maximal 2 Jahre.

14. Textform; Teilnichtigkeit; Rechtswahl; Gerichtsstand; Streitbeilegungsverfahren

14.1 Anzeigen oder Erklärungen des Mieters, die gegenüber klickrent abzugeben sind (z.B. Mängelanzeigen, Kündigungen bzw. Freimeldungen) bedürfen der Schrift- oder Textform (§126 b BGB).

14.2 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AMB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

14.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und klickrent gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

14.4 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird Berlin (Landgerichtsbezirk Berlin) als ausschließlicher internationaler Gerichtsstand vereinbart. Nationaler Gerichtsstand ist ebenfalls Berlin (Landgerichtsbezirk Berlin), sofern der Mieter Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Mieters gegen klickrent ist dieser nationale Gerichtsstand ausschließlich; klickrent ist dagegen berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.5 Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist klickrent nicht verpflichtet. klickrent nimmt auch nicht freiwillig an solchen Verfahren teil.

Stand: September 2022